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§1 |
1.1 |
Der Vorstand stellt für den Verein einen Geschäftsführer ein. |
1.2 |
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte auftragsgemäß nach Maßgabe
dieser Geschäftsordnung. Er kann einzelne Aufgabendelegieren. Als laufende Geschäfte gelten u.a.:
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1.2.1 |
Bearbeitung aller des Gehörlosenverbands München und Umland betreffenden
Vorgänge und Angelegenheiten,
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1.2.2 |
die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung, |
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1.2.3 |
die Vorbereitungsarbeiten für die Sitzungen und Versammlungen sowie der Tagesordnung
der Organe des GMU e.V.
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1.2.4 |
Erstellung des Haushaltsplans in Zusammenarbeit mit dem Vorstand, |
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1.2.5 |
Anweisungsbefugnis im Rahmen des geltenden Haushaltplans,
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1.2.6 |
Leitung und Überwachung sowie Betreuung und Beratung sämtlicher Einrichtungen
des GMU e.V. Er ist besonders verantwortlich für den zweckdienlichen Erhalt der bestehenden Einrichtungen,
der Gebäude und des Inventars,
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1.2.7 |
Vorbereitungs- und Planungsarbeiten für neue Projekte, Bauvorhaben und dgl. im
Einverständnis mit dem Vorstand,
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1.2.8 |
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. |
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§2 |
2.1 |
Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter des GMU e.V. |
2.2 |
Einstellungen und Kündigungen von Einrichtungsleitern erfolgen im Einvernehmen
mit dem 1. Vorsitzenden.
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2.3 |
Der Geschäftsführer ist in seiner Geschäftsordnung dem Vorstand gegenüber
verantwortlich.
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§3 |
3.1 |
Für den Geschäftsführer wird vom Vorstand ein Stellvertreter bestimmt.
Der Geschäftsführer hat Vorschlagsrecht.
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3.2 |
Der Stellvertreter hat im Falle der Verhinderung dessen Aufgaben wahrzunehmen. |
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§4 |
4.1 |
Der Geschäftsführer führt in allen den GMU e.V. betreffenden Angelegenheiten den
Schriftverkehr nach innen und nach aussen.
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4.2 |
Der Vorstand kann sich einzelne Angelegenheiten zur Erledigung selbst vorbehalten. |
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§ 5 |
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Der Geschäftsführer hat dem 1.Vorsitzenden über alle wesentlichen Vorkommnisse
und Vorgänge regelmäßig – auch ausserhalb der Vorstandssitzungen - zu berichten.
Bei besonderen Vorkommnissen ist der 1. Vorsitzende unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
Der 1. Vorsitzende erhält von wichtigen Schreiben Durchschläge zur Kenntnis.
Die vorstehende Geschäftsordnung wurde vom 1. Vorsitzenden genehmigt.
München, den 19. Februar 2002
1. Vorsitzende(r)
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