Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr § 12 Vorstand
§ 2 Grundsätze § 13 Der Verbandsrat
§ 3 Aufgaben des Verbandes § 14 Das Jugendforum
§ 4 Selbstlosigkeit und steuerrechtliche Aspekte § 15 Der Zentrumsrat
§ 5 Mitgliedschaft § 16 Der Fachbeirat
§ 6 Austritt und Ausschluss § 17 Kuratorium
§ 7 Fördernde Mitglieder § 18 Vergütungen für die Verbandstätigkeit
§ 8 Mittel des Verbandes § 19 Niederschrift über die Sitzungen
§ 9 Organe des Verbandes § 20 Satzungsänderungen
§ 10 Mitgliederversammlung § 21 Auflösung des Verbandes
§ 11 Ordnungen

Präambel

Zur Wahrung ihrer Interessen, als Anlauf- und Koordinierungsstelle der Gehörlosenarbeit und für den festen Zusammenhalt der Gehörlosen-Gemeinschaften gründeten die Mitgliedsvereine am 17. Oktober 1979 einen Dachverband, der sich Stadtverband der Gehörlosen München e.V. nennt.

1986 wurden die Aufgaben des Stadtverbandes zur Optimierung der Lebenssituation Gehörloser ausgeweitet und 1995 verstärkt auf gesellschaftliche Gleichheit und Gleichstellung der gehörlosen Männer und Frauen in München und dem Umland hin gearbeitet.
Die erweiterte Zielsetzung fand jeweils Eingang in der Satzung.
Als Zeichen des wachsenden Selbstbewußtseins weiteten sich Selbsthilfe, Bildungsarbeit und das selbst bestimmte Leben Gehörloser aus. 1998 wurde für das eigenständige Jugendorgan Initiative Gehörlosenjugend ein neuer Paragraph eingefügt und eine Ergänzung vorgenommen.

Oberster Grundsatz des Verbandes ist die Interessenvertretung der Gehörlosen in München und Umland sowie der Mitgliedsvereine.

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verband führt den Namen Gehörlosenverband München und Umland e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer VR 9900 eingetragen.
Der Verband ist beim Finanzamt München für Körperschaften unter der Steuernummer 844-54025 als mildtätigen Zwecken dienender Verein anerkannt.
1.2 Der Verbands-Sitz ist in München.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.4 Er wurde am 17.10.1979 gegründet.
§ 2
Grundsätze
2.1 Der Gehörlosenverband München und Umland e.V. vertritt Anliegen und Interessen Gehörloser in München und den umliegenden Regionen.
2.2 Er will dazu beitragen, eine Gesellschaft zu entwickeln, in der sich jeder gehörlose Mensch in Verantwortung für sich und für das Gemeinwesen frei entfalten kann.
2.3 Er will dem Entstehen sozialen Unrechts entgegenwirken und sich aktiv an der Lösung sozialer und gesellschaftlicher Probleme beteiligen.
2.4 Er klärt die Öffentlichkeit über die besonderen Lebensbedingungen der gehörlosen Menschen auf.
  § 3
Aufgaben des Verbandes
3.1 Seine Aufgabe ist es, eng mit den öffentlichen Dienststellen der Stadt München, der oberbayerischen Städte und Landkreise, des Bezirkes und des Freistaates Bayern, aber auch mit privaten Wohlfahrtsverbänden zusammenzuarbeiten, um die Gehörlosen so weit wie möglich in das Leben der menschlichen Gesellschaft einzugliedern.
3.2 Er unterhält Einrichtungen zur Gehörlosen-Begegnung und sorgt für deren Verwaltung sowie für den erforderlichen Geschäftsbetrieb.
3.3 Er unterstützt und koordiniert die Maßnahmen der Mitglieds-Vereine.
3.4 Er führt Maßnahmen durch, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen MitarbeiterInnen der Mitgliedsvereine und von fördernden Mitglieder dienen.
3.5 Er fördert und führt Maßnahmen zur Betreuung und Unterstützung von gehörlosen Familien, Senioren, Kindern und Jugendlichen durch.
3.6 Er fördert kulturelle und künstlerische Aktivitäten.
3.7 Er pflegt freundschaftliche Beziehungen mit Partnern im Ausland durch Begegnung und Austausch.
3.8 Er nimmt in Abstimmung mit den Mitgliedsvereinen repräsentative Aufgaben wahr.
3.9 Er betreibt offene Behindertenarbeit im Sinne der Sozialgesetzgebung.
Besondere Aufgaben sind:
3.10 Er kann eigene Einrichtungen in Form von Zweckbetrieben auf wichtigen Gebieten der Gehörlosenarbeit schaffen.
3.11 Er kann sich an anderen Einrichtungen beteiligen, wenn dies den Zielen des Verbandes dient.
§ 4
Selbstlosigkeit und steuerrechtliche Aspekte
4.1 Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.2 Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes, soweit sie nicht zur Erfüllung des Satzungszweckes notwendig sind.
4.3 Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes keine Anteile des Verbandsvermögens.
4.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 5
Mitgliedschaft
5.1 Ordentliches Mitglied des Verbandes kann jeder Gehörlosen-Verein sowie sonstige Organisationen und Gemeinschaften, die am Wohl der Gehörlosen interessiert sind, werden, die als gemeinnützig oder mildtätig anerkannt sind.
5.2 Die angeschlossenen ordentlichen Mitgliedsvereine und Gemeinschaften sind verpflichtet, dem Verband Änderungen hinsichtlich ihrer Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit unverzüglich anzuzeigen.
5.3 Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Der Anmeldung sind die Satzung und sonstige Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, dass bei dem Antragsteller die in Absatz 1 bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
5.4 Die Mitglieder zahlen Jahresbeiträge, die durch die Mitgliederversammlung fest gelegt werden.
§ 6
Austritt und Ausschluss
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Er muß spätestens drei Monate vor dem Austrittsdatum durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch gegenüber dem Gehörlosenverband München und Umland e.V.
6.2 Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand:
6.2.1 wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Zwecken des Verbandes zuwiderhandelt;
6.2.2 wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist und seine Schuld trotz schriftlicher Aufforderung nicht begleicht;
6.2.3 wenn das Mitglied die Voraussetzungen des § 5 Abs.1 nicht mehr erfüllt.
6.3 Gegen den Beschluss des Vorstandes ist Beschwerde innerhalb eines Monats möglich. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 7
Fördernde Mitglieder
7.1 Einzelpersonen können ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen von § 5 als fördernde Mitglieder mit Stimmrecht aufgenommen werden.
7.2 Das Stimmrecht kann nicht einem anderen übertragen werden.
§ 8
Mittel des Verbandes
8.1 Die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben notwendigen Mittel werden aufgebracht durch:
8.1.1 Beiträge der ordentlichen und fördernden Mitglieder sowie öffentlicher und priva-
ter und privater Körperschaften,
8.1.2 Zuschüsse und Subventionen staatlicher und kommunaler Stellen.
8.1.3 Spenden und Erbschaften durch Einzelpersonen und Personengemeinschaften oder juristischer Personen.
8.2 Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten.
§ 9
Organe des Verbandes
 9.1 Die Organe des Verbandes sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Verbandsrat
4. das Jugendforum
5. der Zentrumsrat
6. der Fachbeirat
7. das Kuratorium
§ 10
Mitgliederversammlung
10.1 Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben:
10.1.1 sie beschließt die Satzung des Verbandes und etwaige Änderungen,
10.1.2 sie wählt den Vorstand.
Der Verbandsrat wird von den jeweils ordentlichen Mitgliedern gewählt.
Die Mitglieder des Jugendforums werden von Kindern und Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen gewählt.
Die Mitglieder der übrigen Organe, die den Verband und den Vorstand beraten und unterstützen, werden vom Vorstand bestellt und abberufen.
Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ hat die durch den Vorstand erfolgte Bestellung von Mitgliedern der übrigen Organe zu bestätigen.
10.1.3 Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
10.1.4 sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt die Entlastung.
10.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem festgesetzten Termin. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post (E-Mail).
10.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder Beirat dies beschließen oder ein schriftlicher, mit Gründen versehener Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder vorliegt.
10.4 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf 10 angefangene Mitglieder entfällt eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
10.5 Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern spätestens bei der Einberufung der Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.
10.6 Jeder Delegierte kann nur bis zu 10 Stimmen auf sich vereinigen.
10.7 Wahlen werden geheim und mit Stimmzetteln vorgenommen.
10.8. Virtuelle Mitgliederversammlung
10.8.1 Anstelle einer Mitgliederversammlung §10 kann abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu einer virtuellen Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung §10 nachrangig. Der Vorstand entscheidet nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung im Falle mit, ob die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
10.8.2 Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnah- men für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen können.
In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu ver- schriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mit- gliederversammlung teilnehmen möchten.
10.8.3 Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
10.8.4 Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
§ 11
Ordnungen
11.1 Der Gehörlosenverband regelt seinen Geschäftsbereich durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe. Er erlässt zu diesem Zweck insbesondere:
– eine Geschäftsordnung;
– eine Finanzordnung;
– eine Jugendordnung;
– eine Ehrenordnung.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteile der Satzung.
11.2 Dem Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Regelung weiterer Sachgebiete durch Ordnungen übertragen werden.
§ 12
Vorstand
12.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der
1. Vorsitzenden
1. Vizevorsitzenden
2. Vizevorsitzenden
Schatzmeister/in
Pressereferent/in.
12.2 Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Der/die hauptamtlich angestellte Geschäftsführer/in wird vom Vorstand bestellt und abberufen.
12.3 Nur gehörlose Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
12.4 Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung, den Ordnungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
12.5 Der/die Geschäftsführer/in des Verbandes ist Leiter/in der Geschäftsstelle des Verbandes. Der/die Geschäftsführerin gehört dem Vorstand an hat im Vorstand nur eine beratende Stimme.
Die Geschäftsordnung für den/die Geschäftsführer/in wird durch den Vorstand geregelt.
12.6 Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12.7 Der/die 1.Vorsitzende sowie die 1. und 2. Vizevorsitzenden sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und vertreten nach § 26 BGB den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Dem/die hauptamtlich angestellten Geschäftsführer/in kann eine Prokura oder Handlungsprokura erteilt werden.
12.8 Der Aufwendungsersatz ist in der Finanzordnung des Verbandes geregelt. Die Vorstandmitglieder (und die ehrenamtlich Tätige) haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Vorstandmitglieder (und die ehrenamtlich Tätige) sind von der Haftung der Schäden gegenüber den Mitgliedern und dem Verband, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, bei der einfachen Fahrlässigkeit befreit.
§ 13
Der Verbandsrat
13.1 Der Verbandsrat besteht aus:
13.1.1 dem Vorstand,
13.1.2 je einem/r Vertreter/in der ordentlichen Mitglieder und der Initiative Gehörlosen-Jugend.
13.2 Der Verbandsrat hat die Aufgabe:
13.2.1 Anregungen zur Erfüllung der besonderen Aufgaben des Verbandes zu geben,
13.2.2 die Beschlüsse des Vorstandes zu überprüfen, und er kann sie gegebenenfalls außer Kraft setzen,
13.2.3 die Finanzverwaltung des Verbandes zu begutachten,
13.2.4 den ordentlichen und außerordentlichen Haushaltsplan zu genehmigen.
13.3 Der Verbandsrat wird vom Vorsitzenden des Verbandes unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf, in der Regel viermal jährlich, einberufen und geleitet.
13.4 Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 14
Das Jugendforum
14.1 Das Jugendforum ist das oberste Organ der „Initiative Gehörlosen Jugend (IGJ)“ In dieser Initiative Gehörlose Jugend schließen sich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene zusammen, um gemeinsam in eigener Verantwortung vielfältigste Aktivitäten der Jugendarbeit zu organisieren und für eigene und Rechte anderer einzutreten sowie soziale und politische Anliegen junger Menschen weiter zu bringen. Ihre Organisationsmerkmale sind Freiwilligkeit, Eigenverantwortlichkeit, demokratische Strukturen und Ehrenamtlichkeit.
Das Jugendforum führt und verwaltet sich selbstständig. Es entscheidet über die ihm zufließenden Mittel selbst. Sein/ihre Vorsitzende ist mit Sitz und Stimme im Verband.
14.2 Die Initiative Gehörlosenjugend erhält 3 Stimmen bei Mitgliederversammlungen.
14.3 Näheres regelt die Jugendordnung.
§ 15
Der Zentrumsrat
15.1 Das/die Mitglieder des Zentrumsrats wird/werden vom Vorstand bestellt und abberufen oder vom Verbandsrat gewählt.
15.2 Sollte der Zentrumsrat aus mehreren Mitgliedern bestehen, wird aus der Mitte eine/n Vorsitzende gewählt. Er nimmt an der Mitgliederversammlung teil und hat ein Stimmrecht.
15.3 Der Zentrumsrat hat die Aufgabe, das Gehörlosenzentrum zu bauen, umzubauen und zu verwalten. Er übt die Geschäfte und deren Finanzierung in eigener Verantwortung aus. Er kann für seinen Bereich Fach-und Sachabteilungen bilden.
15.4 Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  § 16
Der Fachbeirat
16.1 Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Er hat auch den Satzungszweck anzuregen, umzusetzen und zu erfüllen.
16.2 Der Fachbeirat besteht aus Fachreferenten. In den Fachreferaten bilden sich mehrere Gruppen zur Erfüllung ihrer unterschiedlichen Zielsetzungen und Aktivitäten zusammen.
16.3 Die Leiter der Fachreferate werden vom Vorstand bestellt und abberufen oder nach Gegebenheiten gewählt. Die Mitgliederversammlung hat die Bestellung zu bestätigen.
16.4 Jedes Fachreferat kann aus einer oder mehreren Personen bestehen.
16.5 Näheres regelt die Geschäftsordnung.
§ 17
Kuratorium
17.1 Das Kuratorium wird vom Vorstand berufen und besteht aus Personen, die durch ihre Tätigkeit dem Verband verbunden sind und ihm mit Rat und Tat zur Seite stehen wollen.
17.2 Das Kuratorium wählt sich eine/n Sprecher/in, der/die als stimmberechtigtes Mitglied am Verbandsrat teilnimmt.
17.3 Das Kuratorium hat die Aufgabe, die gesellschaftliche, sozialpolitische und wirtschaftliche Situation des Verbandes zu beraten und zu unterstützen.
17.4 Mitglieder des Kuratoriums sollen fördernde Mitglieder im Verband sein.
§ 18
Vergütungen für die Verbandstätigkeit
18.1 Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
18.2 Bei Bedarf können Verbandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 aEStG – ausgeübt werden.
18.3 Die Entscheidung über eine entgeltliche Verbandstätigkeit nach Absatz (18.2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
18.4 Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.
18.5 Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Geschäftsführer laut §12.5 und Geschäftsordnung für Geschäftsführung mit Einvernehmen des/der 1.Vorsitzende/n ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
18.6 Das Weitere regelt die Finanzordnung.
§ 19
Niederschrift über die Sitzungen
 19.1 Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sowie des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen, die von mind. zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet und den jeweiligen Beteiligten zugestellt werden.
§ 20
Satzungsänderungen
20.1 Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
20.2 Formale Satzungsänderungen, die von Gerichten oder Finanzbehörden gefordert werden, kann der Vorstand vornehmen.
§ 21
Auflösung des Verbandes
21.1 Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine besonders zu berufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten.
21.2 Die Mitgliederversammlung ist nur stimmberechtigt, wenn vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder vertreten sind.
21.3 Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an den Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern e.V. mit der Auflage, dass er es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Gehörlosen im Raum München zu verwenden hat.

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Stand 5.11.2021