Maskenpflicht für Gehörlose – Ausnahmeregelung

Update:
Hier die offizielle Antwort als PDF nach Genehmigung des Bayerischen Gesundheitsministerium zu unserem offenen Brief mit dem Berufsfachverband GebärdensprachdolmetscherInnen Bayern e.V. 

 

 

 

 

 

In unserem offenen Brief mit dem Berufsfachverband GebärdensprachdolmetscherInnen Bayern e.V. (hier der Link) haben wir die Staatsregierung und den Ministerien um klare Aussagen und entsprechende Anweisungen für die Maskenpflicht für gehörlose Menschen und Menschen mit Hörbehinderung gebeten.

Heute, 6. Mai 2020, haben wir die Antwort von Frau Staatsministerin Huml (Gesundheitsministerium) erhalten, dass das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung zulässig ist, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.

Nähere Informationen sind in der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 (hier der Link: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2020-240/) im § 1 Allgemeines Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung zu finden.

Wir danken der Staatsregierung und den Ministerien, dass sie unsere Sorgen ernst aufgenommen haben.
Auch danken wir allen, die uns dabei unterstützt haben.

Wir appellieren aber auch an die Eigenverantwortung der Gehörlosen, dass möglichst immer ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden soll, wo es erforderlich ist.
Das heißt:
Ohne Kommunikation bitte immer Mund-Nasen-Schutz tragen!